Haben vor der Trennung beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht innegehabt, dann verbleibt dieses auch nach der Scheidung in der Regel bei beiden Ex-Partnern. Von der elterlichen Sorge umfasst ist die Personensorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheits- und Vermögenssorge.
Das alleinige Sorgerecht bekommt einer der Eheleute nach der Trennung nur dann zugesprochen, wenn der Ex-Partner mit dieser Regelung einverstanden ist oder aufgrund einer Kindeswohl Gefährdung eine neue Sorgerechtsvereinbarung notwendig erscheint. Das zuständige Familiengericht wird stets in Bezug auf das Kindeswohl abwägen, ob die Übertragung des Sorgerechts verhältnismäßig ist.
Beispiele, die für eine Sorgerechtsänderung sprechen könnten sind unter anderem schwerwiegende Erziehungsfehler, gewalttätiges Verhalten gegenüber dem Kind, Vernachlässigung, Missbrauch des Sorgerechts oder eine fehlende Kommunikations- oder Kooperationsbereitschaft mit dem anderen Elternteil.
Wie genau die Sorgerechts- und Umgangsrechtsvereinbarung nach der Scheidung gestaltet wird, sollte sich wiederum am Kindeswohl orientieren. Es haben sich verschiedene Betreuungsmodelle etabliert, die unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich bringen. Dabei ist wichtig, dass jede Familie das für sie und vor allen Dingen für die Kinder am besten funktionierende Modell auswählt.
Weit verbreitet ist nach wie vor das sogenannte Residenzmodell, bei welchem das Kind getrenntlebender Eltern hauptsächlich bei einem der beiden Elternteile lebt und den anderen, nach individueller Vereinbarung, regelmäßig trifft oder besucht.
Eine Alternative zum klassischen Residenzmodell stellt das Wechselmodell dar. Bei diesem Betreuungsmodell betreuen beide Elternteile ihr Kind abwechselnd und ungefähr gleich lang. Ganz konkret bedeutet das, dass das Kind zwei Wochen oder einen Monat bei dem einen Elternteil lebt und anschließend die gleiche Zeit bei dem anderen. Das Kind hat also zwei Zuhause. Dieses Modell ist nicht für jedes Kind geeignet und aus organisatorischer Sicht ist eine räumliche Nähe der beiden elterlichen Wohnungen vonnöten, damit das Kind nicht ständig aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen wird (Freunde, Schule, Familie).
Dem Kindeswohl könnte außerdem das sogenannte Nestmodell entsprechen, bei welchem das Kind stets in der gleichen Wohnung lebt, diese aber abwechselnd von beiden Elternteilen bezogen wird. Bei diesem Betreuungsmodell müssen die getrenntlebenden Eltern sehr flexibel sein und eine gute Kommunikationsbasis haben.
Unabhängig vom Sorgerecht muss das Umgangsrecht betrachtet werden. Denn ein minderjähriges Kind sowie dessen Eltern haben ein Recht auf regelmäßigen Umgang. Der Umgang mit den Eltern wird in den meisten Fällen auch dem Kindeswohl entsprechen. Nur in Ausnahmefällen und wenn kein milderes Mittel wie eine Umgangseinschränkung oder ein begleiteter Umgang sinnvoll erscheinen, kann ein Umgangsrecht komplett ausgeschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Kindeswohl durch schwerwiegende Gründe gefährdet erscheint.