Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung können die Folgen einer Scheidung bereits im Vorfeld schriftlich geregelt werden. Themen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich, Sorgerecht oder die Aufteilung von Hausrat bzw. der Umgang mit der bisherigen gemeinsamen Wohnung können in solch einer Vereinbarung festgehalten werden.
Damit die Scheidungsfolgenvereinbarung im Falle einer Scheidung auch tatsächlich ihre Wirkung entfaltet, sollte sie unbedingt schriftlich festgehalten werden. Zuvor bietet sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht an. Sollen in die Vereinbarung Themen wie die Übertragung von Grundstücken bzw. Immobilien, ein etwaiger Verzicht auf einen Versorgungsausgleich oder die Aufhebung eines gemeinsamen Testaments aufgenommen werden, dann muss zwingend eine notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen.
Die Vorteile von Scheidungsfolgenvereinbarungen sind, dass sie die Dauer der Scheidung verkürzen und deren Kosten ggf. verringern können. Zudem reduziert solch eine Vereinbarung das Risiko von heftigen Streitigkeiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens.
Zum Zeitpunkt des Aufsetzens der Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Emotionen zwischen den Ehepartnern noch nicht hochgekocht und Entscheidungen können mit einem kühlen Kopf getroffen werden. Dies wäre bei der Scheidung unter Umständen nicht mehr der Fall.
Scheidungsfolgenvereinbarungen können ab dem Zeitpunkt errichtet werden, ab dem das Thema Trennung und Scheidung für die Ehegatten relevant wird. Es liegt nahe, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen wird, bevor das eigentliche Scheidungsverfahren beginnt, doch auch der nachträgliche Abschluss solch einer Vereinbarung ist möglich.
In jedem Fall sollte aber ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Sowohl durch einen Ehevertrag als auch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung sollen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten vermieden und Rechtssicherheit hergestellt werden. In den Ehevertrag können bereits verschiedene Regelungen und Modalitäten für den Fall einer Scheidung und etwaige Scheidungsfolgen aufgenommen werden.
Selbst wenn ein Ehepaar kein Ehevertrag geschlossen hat, sich aber dennoch eine möglichst einvernehmliche Scheidung wünscht, kann es nach dem Trennungsentschluss noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung errichten.
Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung unterscheiden sich also zum einen hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Errichtung. Ein weiterer Unterschied zwischen diesen beiden Instrumentarien ist ihr jeweiliger Umfang.
Bezieht sich die Scheidungsfolgenvereinbarung lediglich auf die Folgen einer Scheidung, enthält ein Ehevertrag noch zahlreiche andere Regelungen, welche die Ehe selbst betreffen, aber auch erbrechtliche Angelegenheiten zum Inhalt haben können.
Selbst wenn ein Ehepaar einen Ehevertrag geschlossen hat, aber die hier festgehaltenen Regelungen in Bezug auf die Scheidung nicht mehr aktuell sind, kann eine ergänzende Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet werden. Lassen Sie sich zu diesem Thema im besten Fall von Ihrem Rechtsanwalt beraten.