Unter Sorgerecht versteht man die Fürsorge der erziehungsberechtigten Personen, in der Regel der Eltern, für ein minderjähriges Kind. Das Recht der elterlichen Sorge, wie das Sorgerecht korrekterweise bezeichnet wird, umfasst das Personensorgerecht sowie das Recht zur Vermögenssorge. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht über gesundheitliche Belange des Kindes zu entscheiden, sowie Belange des Umgangsrechts gehören zur Personensorge.
Die Vermögenssorge hingegen beinhaltet die Verwaltung von Vermögen und Eigentum des Kindes oder das Recht für die Kinder Verträge abzuschließen.
Im Unterschied zum Recht der elterlichen Sorge befasst sich das Umgangsrecht mit den Kontaktregelungen zwischen Eltern und Kind sowie zwischen Kind und anderen wichtigen Bezugspersonen.
Haben Eltern vor der Trennung oder Scheidung ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt, so bleibt diese Regelung in der Regel auch nach der Trennung bestehen. Wünscht sich einer der Elternteile allerdings eine andere Regelung, kann ein Rechtsanwalt für diesen Elternteil einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht beim zuständigen Gericht einreichen. Diesem Antrag wird, sollte der andere Elternteil diesem Vorschlag nicht freiwillig zustimmen, nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe vom Familiengericht zugestimmt werden.
Schaffen es die Eltern beispielsweise nicht, gemeinsam und ohne heftige Streitigkeiten Entscheidungen für ihr Kind zu treffen oder lebt einer der Elternteile im Ausland, kommt ein gemeinsames Sorgerecht eher nicht in Betracht. Entscheidend bei Sorgerechtsfragen ist stets das Kindeswohl.
Wie Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht Ihnen bei einem persönlichen Beratungsgespräch detaillierter erläutern kann, haben sorgeberechtigte Eltern die Pflicht die körperlichen, seelischen, geistigen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Kindes zu wahren und zu fördern. Diese Pflicht stellt auch gleichermaßen ein Recht der Eltern dar, Entscheidungen hinsichtlich der Personen- und Vermögenssorge des Kindes zu treffen.
Auch wenn die Eltern gemeinsames Sorgerecht ausüben, gibt es dennoch Entscheidungen des Alltags, die der jeweils betreuende Elternteil auch alleine treffen kann. Wenn jede Angelegenheit des täglichen Lebens zunächst von beiden Elternteilen diskutiert werden müsste, wäre dies sehr unpraktikabel. Was es zum Abendbrot gibt, wann das Kind ins Bett muss oder was es im Fernsehen schauen darf, kann der betreuende Elternteil durchaus alleine entscheiden. Berühren diese Alltagsangelegenheiten jedoch grundsätzliche Erziehungsfragen, muss der andere Elternteil mit einbezogen werden.
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet zudem, dass wesentliche Fragen wie welche Schulde das Kind besuchen soll oder in welcher Stadt es lebt, gemeinsam getroffen werden müssen.
Wird gemeinsames Sorgerecht nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form ausgeübt und überschreitet ein Elternteil seine Entscheidungsbefugnis, dann lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt für Familienrecht. Ihr Rechtsanwalt kann Sie über Ihre Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf ein gemeinsames Sorgerecht aufklären und wird Sie bundesweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sollte dieser Schritt notwendig werden.