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Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Lässt sich ein Ehepaar scheiden, so wird in der Regel ein sogenannter Zugewinnausgleich durchgeführt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen und in diesem einen abweichenden ehelichen Güterstand vereinbart hat. Doch was versteckt sich hinter dem Begriff des Zugewinnausgleichs eigentlich und wie wird dieser genau berechnet?

Was ist ein Zugewinnausgleich?

Ein Zugewinnausgleich wird nach einer Scheidung immer dann relevant, wenn die Ex-Partner während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dies ist nach wie vor bei den meisten Ehen in Deutschland der Fall, wenn kein Ehevertrag vorliegt.

Eine Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass all das, was den Eheleuten vor der Eheschließung allein gehört hat, auch während und nach der Ehe in ihrem Alleineigentum steht. Dies gilt grundsätzlich auch für Vermögenswerte, die während der Ehe geerbt oder gekauft wurden. Selbstverständlich gilt dies dann nicht, wenn die Ehegatten gemeinsam Vermögen erworben haben, wie dies bei einem gemeinsamen Hauskauf der Fall ist. Zudem haftet jeder Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft auch grundsätzlich nur für die von ihm begründeten Schulden.

Jedoch wird das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs wieder relevant. Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs beider Ehepartner während der bestehenden Ehe betrachtet. Als Zugewinn wird die Differenz zwischen dem sogenannten Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und dem Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags bezeichnet. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs muss seinem Ex-Partner die Hälfte seines Zugewinns zahlen. Dieser Vorgang wird als Zugewinnausgleich bezeichnet.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Wie bereits erwähnt, muss bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs das Anfangs- und das Endvermögen beider Eheleute betrachtet werden. Relevante Betrachtungszeitpunkte sind dabei der Zeitpunkt der Eheschließung sowie der Tag, an welchem der Antrag auf Scheidung zugestellt wird. In einem nächsten Schritt wird die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen gebildet, indem das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen wird. Die Summe dieser Berechnung wird halbiert und muss an den weniger-verdienenden Ehepartner gezahlt werden.

Darauf muss vor Scheidung und Zugewinnausgleich geachtet werden

Nicht selten versuchen Ehepartner ihre Vermögenswerte möglichst gering erscheinen zu lassen oder Informationen in Bezug auf das Vermögen werden sogar zurückgehalten. Aus diesem Grund haben die Eheleute einen Anspruch auf Auskunft und Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie auf Belege, welche die Vermögensaufstellung untermauern.

Bereits vor der Scheidung und unmittelbar nach der Trennung sollten die aktuell vorliegenden Vermögenswerte im Auge behalten und dokumentiert werden. Besonders unrechtmäßige Vermögensverschiebungen sollten dabei beachtet werden.

Stellen die erhaltenen Auskünfte über das Anfangsvermögen des anderen Ehegatten den Ex-Partner nicht zufrieden bzw. hat er den Verdacht, dass ihm relevante Vermögenswerte verschwiegen werden, dann kann dieser vom anderen Ehegatten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Sollten Sie und Ihr Ex-Partner sich über den Zugewinnausgleich streiten, dann suchen Sie sich einen erfahrenen Scheidungsanwalt – bestensfalls einen Fachanwalt für Familienrecht. Er kann Sie diesbezüglich beraten und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten.

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