Ist eine Scheidung rechtskräftig, dann kann keiner der Ehegatten vom anderen noch Trennungsunterhalt verlangen. Denn ab dem Zeitpunkt der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Grundsätzlich sind geschiedene Eheleute dann selbst dafür verantwortlich, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Nachehelicher Unterhalt kann jedoch nicht einfach nur deswegen gefordert werden, weil einer der Ehegatten weniger verdient als der andere. Vielmehr muss eine sogenannte Bedürftigkeit gegeben sein. Zu bejahen ist diese Bedürftigkeit dann, wenn der betreffende Ex-Partner wegen persönlichen Gegebenheiten nicht in der Lage ist für sich selbst zu sorgen.
Wie ein Rechtsanwalt für Familienrecht Ihnen erläutern kann, kommt nachehelicher Unterhalt beispielsweise dann in Betracht, wenn einer der Ex-Ehegatten aufgrund von ehebedingten Nachteilen eine sogenannte Bedürftigkeit aufweist. Als ehebedingte Nachteile werden persönliche Einschränkungen bezeichnet, die dadurch entstehen, dass die Ehe überhaupt eingegangen oder dass innerhalb der Ehe eine bestimmte Rollenverteilung gelebt wurde.
Einer der Ehepartner gibt also seine Berufstätigkeit auf, um sich ausschließlich um die Kindererziehung und die Haushaltsführung zu kümmern. Wird auch nach der Scheidung das Kind weiterhin ganztags betreut, kann dies einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB begründen.
Des Weiteren kann sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt daraus ergeben, dass Sie aufgrund einer Erkrankung, Ihres Alters oder eines Gebrechens nicht arbeiten können oder Sie bereits arbeitslos sind. In diesem Fall könnte Ihr Ex-Partner Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein, da Sie sich in der wirtschaftlich schwächeren Position befinden.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, muss dies durch einen Facharzt-Gutachten oder Umständen sogar durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Letzteres kann das Familiengericht anordnen.
Nachehelicher Unterhalt und Wiederheirat, bei diesem Thema müssen zwei Szenarien voneinander unterschieden werden. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet, wenn der unterhaltsberechtige Ex-Partner erneut heiratet. Diese Vorschrift findet sich in § 1586 BGB. Ab der erneuten Heirat ist der neue Ehepartner unterhaltspflichtig.
Heiratet hingegen der unterhaltspflichtige Ex-Partner, kann dieser die Unterhaltszahlungen nicht mit der Begründung der Wiederheirat einstellen. Nachehelicher Unterhalt ist, sollten die weiteren Voraussetzungen immer noch vorliegen, auch bei einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen noch geschuldet. Hinsichtlich der Rangfolge von Unterhaltsberechtigten haben Ex-Partner manchmal sogar Vorrang vor neuen Ehegatten, wenn diese Kinder betreuen oder länger als 15 Jahre miteinander verheiratet waren.
Selbstverständlich kann der nacheheliche Unterhalt-Anspruch auch dadurch enden, dass der bis dahin Unterhaltsberechtigte wieder genesen ist, die Kinder nicht mehr betreut werden müssen oder eine Ausbildung beendet wurde.
Um nachehelichen Unterhalt zu erhalten, muss dieser durch einen Antrag auf Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden. Für die gerichtliche Geltendmachung sowie die Einreichung des Antrags müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann der Unterhalt auch zusammen mit der Scheidung geltend gemacht werden.