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Oststr. 28, 53879 Euskirchen

ScheidungsKosten

ScheidungsKosten

Bei einer Scheidung sind Gerichtskosten und Anwaltskosten zu zahlen. Wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, zahlt in der Regel jeder seinen Anwalt selbst. Die Gerichtskosten tragen beide zur Hälfte.

Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich immer nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Falls Vermögen vorhanden ist, wird dies mit 10 % des eigentlichen Wertes hinzugerechnet. Hier gelten aber wiederum Ausnahmen, z. B. wenn weniger als 5.000 EUR an Vermögen vorhanden ist (Freibetrag), oder wenn es sich bei dem Vermögen um eine selbstgenutzte Immobilie handelt. Diese Vermögenswerte gelten als Schonvermögen und werden nicht zum Verfahrenswert hinzugerechnet. Es bleibt dann bei dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten.

Hinweis: Die Berechnung der Scheidungskosten wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Für eine genaue Prognose fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!

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