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Verfahrenskostenhilfe

Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung: Wenn wenig oder kein Geld da ist
Eine Scheidung ist nicht nur in emotionaler, sondern auch in finanzieller Hinsicht eine Belastung. Dabei geht es nicht nur um die Prozesskosten, sondern auch die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen aufgebracht werden. Denn in Bezug auf eine Scheidung herrscht der sogenannte Anwaltszwang. Das bedeutet, nur ein zugelassener Rechtsanwalt kann einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen.

Doch was kann man tun, wenn man die finanziellen Mittel für ein Verfahren vor dem Familiengericht nicht aufbringen kann? Wann kommt eine Prozesskostenhilfe in Betracht und welche Voraussetzungen müssen konkret erfüllt sein, damit diese gewährt wird?

Was bedeutet Verfahrenskostenhilfe eigentlich?

Unter der Prozesskostenhilfe, die im Familienrecht als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet wird, versteht man gemäß § 120 ZPO eine staatlich gewährte Unterstützung zu dem Zwecke, einkommensschwachen Personen die Finanzierung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zu ermöglichen. Je nachdem, wie die finanziellen Verhältnisse des Antragsstellers ausgestaltet sind, wird die Prozesskostenhilfe mit oder ohne eine Ratenzahlung bewilligt. Die Verfahrenskostenhilfe, die mit einer Ratenzahlung gewährt wird, wird auch als Justizdarlehen bezeichnet.

Die Verfahrenskostenhilfe kann sowohl für die unterschiedlichsten familiengerichtlichen Verfahren sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Zwangsvollstreckungsverfahren in Anspruch genommen werden. Bedenken Sie aber, dass für die finanzielle Unterstützung in außergerichtlichen Angelegenheiten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung bewilligt wird?

Zunächst müssen Sie wissen, dass die Prozesskostenhilfe nicht automatisch gewährt, sondern nur auf Antrag beim zuständigen Gericht bewilligt wird. Hierzu können Sie ein auf den Justizseiten der jeweiligen Bundesländer zur Verfügung gestelltes amtliches Formular verwenden. Alternativ kann Ihr Rechtsanwalt Ihnen dieses Formular zukommen lassen und es gemeinsam mit der Antragsschrift für das Hauptsacheverfahren bei Gericht einreichen.

Bejaht wird die Verfahrenskostenhilfe außerdem nur dann, wenn in Ihrem Fall eine sogenannte Bedürftigkeit vorliegt. Um zu überprüfen, ob solch eine Bedürftigkeit in Ihrem Fall vorliegt, müssen Sie dem Gericht Auskunft über Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilen. Zu diesem Zweck wird das Gericht Ihre Eingaben und notwendigen Ausgaben gegenüberstellen und so ermitteln, ob Sie die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllen.

Da sowohl die Prozesskostenhilfe, bzw. im Hinblick auf eine Scheidung die Verfahrenskostenhilfe das letzte Mittel zur Finanzierung des Gerichtsprozesses darstellen sollte, darf die rechtliche Auseinandersetzung nicht durch Dritte finanziert werden. Als Dritte gelten in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung, ein Mieterbund oder eine Gewerkschaft. In Bezug auf eine Scheidung wird dies aber in der Regel nicht der Fall sein.

Als weitere Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe darf beim Antragssteller keine Mutwilligkeit vorliegen. Auch diese Voraussetzung wird bei einer Scheidung zumeist zu bejahen sein.

Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt beantragen

Benötigen Sie finanzielle Unterstützung, um den Kindesunterhalt für Ihr Kind gerichtlich geltend zu machen, dann können Sie dies auf zwei unterschiedliche Arten tun. Zum einen können Sie diesen Antrag im eigenen Namen in Prozessstandschaft oder als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes vornehmen.

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