Es gibt zwei Szenarien, die ein Entfallen der Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder möglich erscheinen lassen. Zum einen ist dies der Umstand, dass das Kind genügend eigene Einkünfte hat. Dieser Fall kommt in der Praxis aber eher selten vor. Wie Ihr Rechtsanwalt Ihnen weiter zu diesem Themenkomplex erläutern kann, führt die Nicht-Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils ebenfalls zunächst zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht.
Grundsätzlich haben Kinder so lange einen Anspruch auf Unterhalt, wie sie selbst nicht in der Lage sind diesen zu bestreiten. Ein weiterer Grundsatz ist, dass Eltern so lange gegenüber ihren Kindern eine Unterhaltspflicht haben, bis diese ihre erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Mit dem 18. Geburtstag des Nachwuchses verändern sich jedoch die Modalitäten der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Trennung von Bar- und Naturalunterhalt wird nun nicht mehr vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt sind also beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Wie hoch dieser Unterhalt genau ausfällt, hängt von der Einkommenshöhe der Eltern ab.
Weiterhin kann Ihr Rechtsanwalt für Sie ausführen, dass für volljährige Kinder, die im Haushalt beider Eltern bzw. im Haushalt eines Elternteils leben, Unterhalt aufgebracht werden muss. Die konkrete Unterhaltshöhe orientiert sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle und zwar an der 4. Stufe.
Studiert das volljährige Kind und lebt nicht mehr zu Hause, dann liegt die Unterhaltspflicht in der Höhe insgesamt bei 860 Euro. Bereits inbegriffen sind bei dieser Unterhaltshöhe etwaige Semesterbeiträge sowie die Mietkosten.
Befindet sich ein Kind bereits in einer Ausbildung, dann kann dessen Vergütung zu Teilen auf den Unterhalt angerechnet werden.
Auch diese Frage kann Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht Ihnen ausführlich bei einem persönlichen Gespräch erläutern. Vorab kann aber schon mal gesagt werden, dass volljährige Kinder, die weder krank sind noch sich in einer Ausbildung befinden oder studieren, dazu verpflichtet sind eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Tut das volljährige Kind dies nicht, entfällt sein Anspruch auf Unterhalt.
Bei minderjährigen Kindern wird vorhandenes Vermögen nur ausnahmsweise zur Minderung der Bedürftigkeit herangezogen. Volljährige Kinder hingegen, müssen zunächst auf ihr Vermögen zurückgreifen bevor sie ihren Anspruch auf Unterhalt geltend machen können. Ein Freibetrag von 2000 bis 5000 Euro wird den volljährigen Kindern aber regelmäßig von der Rechtsprechung als Freibetrag zugesprochen.
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltspflicht erhalten Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht.