Beide Elternteile gemeinsamer Kinder sind grundsätzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Im Rahmen einer Partnerschaft, bei welcher Eltern und Kinder unter einem Dach leben, geschieht dies durch Kost und Logis und durch die gemeinsamen Anschaffungen zugunsten des Kindes.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung sind beide Eltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt betroffen. Dieser Verpflichtung kommen die Eltern allerdings auf ganz unterschiedliche Art und Weise nach. Lebt das Kind hauptsächlich bei einem der Elternteile, dann kommt dieser Elternteil durch seine Betreuung und die Gewährung von Kost und Logis auf. Von dem anderen, nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil wird im Gegenzug erwartet, dass dieser den Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt leistet.
Selbstverständlich haben die Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Selbstbehalt, damit ihre eigene Existenz gesichert bleibt. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beträgt momentan für minderjährige und für privilegierte volljährige Kinder 1.160 Euro monatlich.
Pauschal kann die Kindesunterhalt-Höhe selbstverständlich nicht beziffert werden. Vielmehr hängt sie von zwei verschiedenen Faktoren ab. Zum einen dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und zum anderen der Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen. Ein wichtiges Instrumentarium zur Berechnung des Kindesunterhalts stellt die Düsseldorfer Tabelle dar.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine Unterhaltsleitlinie des OLG Düsseldorf, welche in Abstimmung mit den anderen deutschen Oberlandesgerichten sowie dem Deutschen Familiengerichtstag seit dem Jahr 1962 herausgegeben wird. Durch die Düsseldorfer Tabelle soll sichergestellt werden, dass die Berechnung der Unterhaltshöhe vergleichbar und für jeden ersichtlich ist.
Die Frage danach, wieviel Kindesunterhalt genau gezahlt werden muss, leitet sich zum einen vom Alter der unterhaltsberechtigten Kinder ab. Die Kinder werden innerhalb der Düsseldorfer Tabelle in vier verschiedene Altersstufen unterteilt.
Eine weitere Unterteilung betrifft das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Ganze zehn verschiedene Einkommensstufen finden sich in der Düsseldorfer Tabelle.
Wieviel Kindesunterhalt im konkreten Fall zu zahlen ist, ergibt sich also aus der Zusammenführung dieser beiden Faktoren.
Will oder kann der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt leisten oder zahlt dieser wohlmöglich nur einen Teil des fälligen Unterhalts, dann kann der hauptsächlich betreuende Elternteil einen Antrag auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss stellen. Beantragen können Sie diesen Vorschuss auf Unterhalt beim örtlichen und für Sie zuständigen Jugendamt.
Wieviel Unterhaltsvorschuss Ihnen zusteht, hängt von der Mindestunterhaltsverordnung ab. Sobald der Unterhaltspflichtige jedoch wieder zahlungsfähig ist, kann der Vorschuss zurückgefordert werden.