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Haftung für Schulden des Ehepartners nach der Trennung

Haftung für Schulden des Ehepartners nach der Trennung
Manche Verträge verpflichten beide Ehegatten, obwohl nur einer den Vertrag abgeschlossen hat. Häufig kommt es nach Trennung oder Scheidung zum Streit darüber, wer für solche Schulden haften muss.

Wenn ein Ehegatte während der Ehe eine Verpflichtung durch einen Vertrag eingeht, so heißt das nicht automatisch, dass für diese Schuld beide Ehegatten gleichermaßen in Anspruch genommen werden können. Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Geschäfte. Kauft sich bspw. der Mann einen Sportwagen und nimmt hierfür einen Kredit auf, so kann die Bank nicht von der Frau verlangen, die Raten zu tilgen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Frau willentlich mitverpflichet hat, z. B. durch Mitzeichnung des Kreditvertrages. In dem Fall kann die Bank auch bei Trennung und Scheidung von der Frau die Rückzahlung verlangen.

Grundsatz: Jeder haftet für seine eigenen Verbindlichkeiten

Hat sie sich nicht selbst verpflichtet, kann die Frau nur dann von der Bank in Haftung genommen werden, wenn es sich um ein sog. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt (§ 1357 BGB). Dabei geht es um alltägliche Verträge, die meist nicht teuer sind.

Beispiele:

  • Lebensmittel
  • Kleidung
  • Benzin
  • Handwerkerkosten
  • Medikamente
  • aber auch kleinere Versicherungen
  • sowie Telekommunikationsverträge
  • und Strom-/ Energielieferungsverträge

Voraussetzung ist, dass die Anschaffung dem ehelichen Zusammenleben dient. Der andere Ehegatte wird auch ohne sein Wissen oder Zutun mitverpflichtet. Er haftet dann z. B. gegenüber der Telekom für einen neu abgeschlossenen Internetvertrag.

Im obigen Beispiel mit dem Sportwagen liegt kein alltägliches Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs vor. Die Frau wäre also nicht zur Zahlung der Kreditraten für ihren Mann verpflichtet.

Aber: Mitverpflichtung bei alltäglichen Geschäften

Entscheidend ist nämlich, ob das Geschäft angemessen ist und der andere Ehegatte mit dem Abschluss des Geschäfts einverstanden gewesen wäre. Dies lässt sich bei den oben genannten Aufzählungen sicherlich bejahen. Bei einem Sportwagen, der nur dem Luxusbedürfnis eines Ehepartners dient, ist die Angemessenheit zu verneinen.

Ausschluss der Mitverpflichtung möglich

Sie können die Mitverpflichtung durch Anzeigen gegenüber dem Vertragspartner ausschließen. Hierzu ist eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner erforderlich, aber auch ausreichend.

Achtung: Bei Trennung gilt Mitverpflichtung weiter!

Wenn Sie in Trennung leben, ist eine Mitverpflichtung für neue Verträge ebenfalls nicht möglich, § 1357 Abs. 3 BGB. Etwas anderes gilt aber für bereits laufende Verbindlichkeiten, die während des Zusammenlebens abgeschlossen wurden. Hier ist eine Trennungsanzeige gegenüber dem Vertragspartner erforderlich, um die Mithaftung zu beenden. Ansonsten haften Sie auch bei einer Trennung weiter für die bereits laufenden Verträge.

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