Die Kosten für eine Scheidung bestehen aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Wie hoch diese beiden Posten ausfallen, hängt vom Gegenstandswert bzw. Streitwert der Scheidung ab. Dieser wiederum bestimmt sich anhand des monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute, des gemeinsamen Vermögens, der Anzahl unterhaltsbedürftiger Kinder und des Versorgungsausgleichs.
Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, müssen Sie nur einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei solch einer Scheidung wird lediglich der antragsstellende Ehepartner anwaltlich vertreten, während der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag lediglich zustimmen muss. Eine einvernehmliche Scheidung kommt aber nur in Betracht, wenn die Eheleute sich über die wesentlichen Punkte der Scheidung einig sind.
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten können Sie auch dadurch sparen, indem Sie familienrechtliche Folgesachen vorab klären. Dazu gehören beispielsweise Fragen des Umgangsrechts, des Zugewinnausgleichs oder der Vermögensauseinandersetzung. Sollten Sie diese Dinge nicht bereits vorab in einem Ehevertrag geregelt haben, können Sie das Trennungsjahr dazu nutzen, sich mit diesen Themen auseinander zu setzen.
Im Hinblick auf das Senken der Scheidungskosten können Sie dadurch Kosten sparen, dass Sie die standardisierten Abläufe vieler Anwaltskanzleien nutzen, um die Korrespondenz im Vorfeld der Scheidung zu vereinfachen. Viele der für die Scheidung notwendigen Unterlagen können Sie per E-Mail schicken und müssen Sie nicht extra persönlich vorbeibringen.
Scheidungskosten können Sie auch dadurch senken, dass Sie bereits zu Beginn ihrer Ehe einen Ehevertrag aufsetzen, in welchem Sie Regelungen in Bezug auf eine Scheidung festhalten. Wo sollen gemeinsame Kinder im Falle einer Scheidung leben, welche Umgangsregelungen schweben Ihnen vor und wie möchten Sie in Sachen Ehegattenunterhalt verfahren?
Wenn Sie sich schon vor und während der Ehe mit diesen Fragen beschäftigen, können Sie spätere Scheidungskosten ganz einfach senken. Zudem ersparen Sie sich nervenaufreibende Konflikte.
Sollten Ihnen die Scheidungskosten über den Kopf wachsen und sehen Sie sich in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage diese zu begleichen, könnten Sie für die Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen.
Die Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn Sie lediglich über ein geringes Einkommen verfügen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen zur Bejahung der Verfahrenskostenhilfe, übernimmt der Staat Ihre Scheidungskosten entweder zur Gänze oder Sie erhalten eine Ratenzahlungsauflage. In diesem Fall müssen Sie die Scheidungskosten in Raten wieder zurückzahlen. Abhängig ist dies davon, welches monatliche Einkommen Ihnen zur Verfügung steht.