Wenig Probleme bereitet die Situation, wenn die betreffende Wohnung nur von einem Partner gemietet wurde. Nach der Trennung oder Scheidung bleibt dieser in der Wohnung und der Vermieter kann keinerlei Ansprüche an den ausgezogenen Ex-Partner stellen, der nicht im Mietvertrag steht.
Zieht jedoch nach der Trennung der Ex-Partner aus, der nicht den Mietvertrag unterschrieben hat, dann könnte der Vermieter der Wohnung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Partner verheiratet waren. Denn in diesem Fall tritt der in der Wohnung verbleibende Ex-Ehepartner automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein. Selbst dann, wenn dieser den Vertrag beim Einzug nicht mitunterschrieben hat.
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben und wollen beide nach der Trennung oder Scheidung aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ausziehen, dann müssen selbstverständlich auch beide Partner den Vertrag kündigen.
Möchte jedoch ein Teil des Ex-Paares in der ehemals gemeinsamen Wohnung verbleiben und auch der Vermieter ist mit dieser Regelung einverstanden, dann sollte das Ausscheiden des anderen Partners aus der vertraglichen Verpflichtung unbedingt schriftlich festgehalten werden. Das Aussprechen einer einseitigen Kündigung reicht hierfür nicht aus, da eine Erklärung zur Kündigung in solch einem Fall nur von beiden Partnern gemeinsam abgegeben werden könnte.
Wird kein separater Vertrag aufgesetzt, könnte der nach der Trennung oder Scheidung ausziehende Partner für etwaige Mietschulden einstehen müssen. Dieser sollte sich also in jedem Fall rechtlich absichern, auch wenn ein Urteil des Amtsgerichts Nördlingen die Rechte des ausziehenden Partners stärkt. Dieses entschied, dass eine einseitige Kündigung des ausziehenden Partners zwar zunächst unwirksam ist, das Annehmen dieser Kündigung durch den Vermieter jedoch dazu führt, dass diese so anzusehen ist als ob sie von beiden Vertragspartnern gekommen ist.
Nach einer Trennung oder Scheidung kommt es zunächst einmal darauf an, wer im Mietvertrag der bislang gemeinsam bewohnten Wohnung steht. Kein Problem entsteht, wenn der die Mietwohnung nach der Trennung allein bewohnende Ex-Partner auch alleine im Mietvertrag steht. Haben beide Partner den Mietvertrag abgeschlossen, sollte der ausziehende Partner seinen Austritt aus dem Mietvertrag vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen.
Waren die Ex-Partner verheiratet, kann der in der Wohnung verbleibende Mieter automatisch in den Mietvertrag eintreten, unabhängig davon, ob er diesen primär mitunterschrieben hat.