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Ehe, Scheidung, Unterhalt & Co.

Die 10 größten Irrtümer zu Ehe, Scheidung, Unterhalt & Co.
In Bezug auf die Themen Ehe, Scheidung und Unterhalt kursieren viele Irrtümer und Halbwahrheiten. Irrige Annahmen auf diesem Rechtsgebiet können jedoch schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen und mitunter zu kostspieligen Zahlungen führen. Daher sollen die häufigsten Irrtümer zu diesen Themen im Folgenden richtiggestellt werden.
1. Die Hälfte des Vermögens meines Ex-Partners steht mir zu

Irrtümer in Bezug auf Scheidung und Unterhalt betreffen häufig die Vermögensauseinandersetzung nach der Trennung. Zwar wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Auseinandersetzung der Vermögenswerte von Ehegatten vorgenommen, diese betreffen jedoch nur das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen.

Nur dann, wenn Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, werden das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten gegenüber gestellt und die Differenz berechnet und unter den Eheleuten aufgeteilt.

2. Ich brauche für meine Scheidung keinen Anwalt

Viele Ex-Paare, die sich im „Guten“ trennen möchten denken, dass sie auch ohne Hilfe eines Anwalts ihr Scheidungsverfahren abwickeln können. Der Gedanke, Geld dadurch zu sparen, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht zwei Rechtsanwälte engagiert werden müssen ist zwar grundsätzlich nicht verkehrt, aber ganz ohne einen Rechtsbeistand kann ein Scheidungsverfahren nicht abgewickelt werden.

Nur ein Rechtsanwalt kann den Antrag auf Scheidung für Sie einreichen. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass sich auch bei einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren nicht beide Ehegatten von demselben Anwalt vertreten lassen können. Möglich ist es aber, dass nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt und der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt.

3. Die Annullierung einer kurzen Ehe ist möglich

Irrtümer in Bezug auf Ehe und Scheidung betreffen auch die Ehe Annullierung. Es gibt den Irrglauben, dass extrem kurze Ehe nicht geschieden werden müssen, sondern annulliert werden können. Doch das ist nicht richtig. Denn das Institut der Ehe Annullierung ist nicht im deutschen Recht niedergeschrieben. In Ausnahmefällen kann eine Ehe zwar frühzeitig beendet werden, dafür muss allerdings ein eng definierter Härtefall vorliegen.

4. Ich muss keinen Unterhalt leisten, da ich nichts verdiene

Auch diese Annahme ist nicht korrekt. Theoretisch kann eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt auch dann entstehen, wenn eine eigentlich zur Zahlung verpflichtete Person sich absichtlich nicht um Arbeit bemüht und daher nicht unterhaltsfähig ist. In diesem Fall kann ein sogenanntes fiktives Einkommen zur Berechnung von Unterhaltansprüchen zugrunde gelegt werden. Dieses betrifft das Einkommen, das man verdienen könnte, wenn man sich um eine Beschäftigung bemühen würde.

5. Unterhalt für ein Kind muss nur bis zum 27. Lebensjahr erbracht werden

Unterhalt Irrtümer betreffen ebenfalls den Unterhalt für Kinder. Anders als viele glauben, ist die Unterhaltsverpflichtung jedoch nicht an eine bestimmte Altersgrenze geknüpft. Sind unterhaltsverpflichtete Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage, müssen sie bis zum Abschluss der ersten Ausbildung ihrer Kinder für diese aufkommen.

6. Die Mutter erhält nach der Scheidung stets das Sorgerecht zugesprochen

Entsprach dies vor einigen Jahrzehnten noch der standardisierten Vorgehensweise der Gerichte, ist diese einseitige Rechtsprechung mittlerweile überholt. Angestrebt wird heute, beiden Elternteile die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf Sorgerecht und Unterhalt aufzuerlegen. Gemeinsames Sorgerecht ist die Regel. Nur auf Antrag eines der Elternteile entscheidet das Gericht, ob die Voraussetzungen für alleiniges Sorgerecht vorliegen.

7. Mein Ex hat einen neuen Partner und damit entfällt meine Verpflichtung Unterhalt zu zahlen

Weitere Scheidung und Unterhalt Irrtümer betreffen die Dauer der Unterhaltszahlungen. Eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung entfällt nicht automatisch, wenn der Ex-Ehegatte einen neuen Partner hat. Unter Umständen kann aber eine Minderung erreicht werden, wenn der Ex-Partner mit seiner neuen Beziehung zusammenlebt.

8. Das zuständige Gericht regelt automatisch alle mit der Scheidung zusammenhängenden Rechtsfragen

Irrtümer in Bezug auf die Scheidung gibt es auch bei dieser Frage. Das Gericht beschäftigt sich neben dem Scheidungsverfahren als solches lediglich automatisch mit dem Versorgungsausgleich. Regelungen zu Unterhaltszahlungen oder Fragen des Umgangsrechts oder Sorgerechts werden nur auf Antrag entschieden.

9. Ich muss für die Schulden meines Ex-Ehegatten mithaften

Diese Annahme trifft grundsätzlich nur in zwei Fällen zu. Zum einen bei gemeinsam geschlossenen Verträgen und zum anderen bei Geschäften, die zur Deckung des Lebensbedarfs vorgenommen werden. Nur in diesen beiden Fällen darf der Gläubiger von beiden Schuldnern die geschuldete Leistung einfordern. Ansonsten haften Ex-Eheleute nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

10. Ohne meine Zustimmung kann keine Scheidung durchgeführt werden

Irrtümer in Bezug auf Ehe und Scheidung kommen ohne diesen Klassiker nicht aus. Denn eine Scheidung hängt nicht davon ab, ob der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt. Kann ein Scheitern der Ehe glaubhaft nachgewiesen werden, wird dem Scheidungsantrag nach einer gewissen Zeit stattgegeben.

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