Wer erwerbstätig ist, der erwirbt dadurch Versorgungsansprüche für sein Alter. So haben Beamte beispielsweise Anspruch auf eine Beamtenversorgung, Angestellte erhalten ihre Ansprüche für die Rente über eine Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung, Selbstständige und Freiberufler sichern sich häufig durch freiwillige Versorgungswerke fürs Alter ab. Kommt es nun zu einer Scheidung, dann werden alle während der Ehe von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und Versorgungsanrechte hälftig unter den Ex-Partnern aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich hat zum Ziel, dass beide Eheleute auch nach der Scheidung eine vom Ex-Partner unabhängige Versorgung für die Rente aufrechterhalten können. Besonders der „schwächere“ Ehepartner, der während der Ehe weniger Rentenanwartschaften angesammelt hat, soll durch dieses Institut geschützt werden.
Der Versorgungsausgleich wird stets im Zusammenhang mit einer Scheidung durchgeführt. Stellt einer der Ehegatten beim Familiengericht den Antrag auf Scheidung der Ehe, dann holt das Gericht bei den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der erworbenen Anwartschaften für die Rente ein. Unter einer Anwartschaft versteht man in diesem Zusammenhang übrigens das Anrecht auf eine Rente.
Auch eigene Angaben der Eheleute im Hinblick auf ihre Versorgung für das Alter müssen gemacht werden. Alle relevanten Versorgungsträger müssen dabei vollständig angegeben werden. Sinnvoll ist es, dass die Ex-Partner die Angaben des jeweils anderen noch einmal auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen.
In einem nächsten Schritt werden nun alle Anwartschaften, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurden, hälftig geteilt. Die Hälfte der Anrechte geht wird dem jeweils anderen Ehegatten gutgeschrieben.
Da während einer Ehe häufig ein Ehepartner mehr Versorgungsansprüche für die Rente erworben hat als der andere, könnte es nach einer Scheidung für den schlechter gestellten Ehegatten zu finanziellen Nachteilen oder gar Engpässen im Alter kommen. Beispielhaft zu nennen ist hier ein Ehepaar mit Kindern, bei dem einer der Partner nicht arbeitet, um die Kinder zu versorgen. Dieser sammelt naturgemäß weniger Anwartschaften für die Rente.
Ebenfalls Ehegatten, die nur halbtags gearbeitet haben oder insgesamt in einem bescheidenen beruflichen Verhältnis standen, können in Bezug auf ihre Rente vom Versorgungsausgleich profitieren. Paare, die nicht verheiratet waren und sich trennen, haben mit dem Versorgungsausgleich übrigens nichts zu schaffen.
Nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen werden bei einer Scheidung Leistungen, die nicht durch eine Berufstätigkeit erworben wurden, sondern eher einen Entschädigungscharakter aufweisen. Beispiele für einen derartigen Entschädigungscharakter ist eine Rente aus einer gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung oder Renten nach den Vorgaben des Bundesversorgungs-, Lastenausgleichs- oder Bundesentschädigungsgesetzes.