Ex-Paare, die sich nach ihrer Trennung nicht zerstritten haben und ein einvernehmliches Scheidungsverfahren anstreben, können sich dafür entscheiden, während des Trennungsjahres ihre bisherige Steuerklasse beizubehalten. Dadurch können mögliche negative finanzielle Konsequenzen für einen der Ehegatten möglicherweise vermieden werden. Eine gemeinsame Veranlagung im Hinblick auf die Steuer beeinflusst das Scheidungsverfahren in keinerlei Hinsicht. Jedoch muss das Beibehalten der Steuerklasse gemeinsam entschieden werden.
Der Wechsel der Lohnsteuerklasse sollte bereits vor der Scheidung erfolgen. Steuerrechtlich entscheidend ist das Jahr, in dem sich das Ehepaar getrennt hat. Der gemeinsame Veranlagungszeitraum erstreckt sich bis zum 31.12. des Trennungsjahres. Unabhängig davon, ob sich das Paar zu Beginn oder erst zum Ende des Jahres getrennt hat. Das steuerrechtliche Trennungsjahr kann demnach sehr viel kürzer ausfallen als das eigentliche Trennungsjahr. Zu Beginn des darauffolgenden Jahres muss dann die Steuer getrennt voneinander erledigt werden.
Haben die Ex-Partner keine Kinder, werden beide Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet. Haben Sie und Ihr Ehepartner Kinder, dann kann derjenige Ehepartner, der die Betreuung der Kinder übernimmt, sich für die Lohnsteuerklasse II entscheiden. Der vor der Trennung und Scheidung in die Lohnsteuerklasse III eingestufte Ehepartner wird in Zukunft in der Lohnsteuerklasse I eine höhere Steuer Last tragen müssen. Doch der andere Ehegatte, dem jetzt die Möglichkeit offen steht, in die Lohnsteuerklasse I oder II zu wechseln, wird weniger Steuern zahlen müssen.
Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen bereits im Trennungsjahr macht dann Sinn, wenn einer der Ehegatten die Steuerklasse V besitzt. Dieser Wechsel muss dann von beiden Ehegatten beim Finanzamt beantragt werden.
Wer während des Trennungsjahres und vor der Scheidung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternimmt, der wenigstens vier Wochen andauert, kann der Steuer Splittingtarif auch noch nach dem „ersten“ Trennungsjahr genutzt werden. Solange der Versöhnungsversuch ernsthaft ist, ist ein späteres Scheitern unerheblich.
Kommen die Ehegatten ihrer Pflicht zum Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht nach, kann dies auf die Steuer bezogene negative Folgen haben. Werden die Steuerklassen nicht vor der Scheidung bzw. zu Beginn des auf das Trennungsjahr folgenden Jahres gewechselt, können unter Umständen Nachzahlungsbeträge vom Finanzamt erhoben werden. Selbst dann, wenn der versäumte Wechsel aus Unwissenheit nicht vorgenommen wurde.