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Lohnsteuerklassen bei Scheidung

Welchen Einfluss hat eine Scheidung auf die Lohnsteuerklasse?
Eine Scheidung bringt für Ehegatten vielerlei Veränderungen mit sich. Die wohnliche Situation des Ex-Paares verändert sich, die Konten werden voneinander getrennt und hat das Ehepaar Kinder, müssen auch Regelungen hinsichtlich des Sorgerechts getroffen werden. Bei all diesen Veränderungen sollte jedoch nicht der Wechsel der Steuerklasse aus den Augen verloren werden, der spätestens zum 1. Januar des Folgejahres nach der Trennung erfolgen muss.
Die Lohnsteuerklasse während des Trennungsjahres beibehalten

Ex-Paare, die sich nach ihrer Trennung nicht zerstritten haben und ein einvernehmliches Scheidungsverfahren anstreben, können sich dafür entscheiden, während des Trennungsjahres ihre bisherige Steuerklasse beizubehalten. Dadurch können mögliche negative finanzielle Konsequenzen für einen der Ehegatten möglicherweise vermieden werden. Eine gemeinsame Veranlagung im Hinblick auf die Steuer beeinflusst das Scheidungsverfahren in keinerlei Hinsicht. Jedoch muss das Beibehalten der Steuerklasse gemeinsam entschieden werden.

Wann muss der Wechsel der Lohnsteuerklasse spätestens vorgenommen werden?

Der Wechsel der Lohnsteuerklasse sollte bereits vor der Scheidung erfolgen. Steuerrechtlich entscheidend ist das Jahr, in dem sich das Ehepaar getrennt hat. Der gemeinsame Veranlagungszeitraum erstreckt sich bis zum 31.12. des Trennungsjahres. Unabhängig davon, ob sich das Paar zu Beginn oder erst zum Ende des Jahres getrennt hat. Das steuerrechtliche Trennungsjahr kann demnach sehr viel kürzer ausfallen als das eigentliche Trennungsjahr. Zu Beginn des darauffolgenden Jahres muss dann die Steuer getrennt voneinander erledigt werden.

Wonach richtet sich die Lohnsteuerklasse nach dem Trennungsjahr?

Haben die Ex-Partner keine Kinder, werden beide Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet. Haben Sie und Ihr Ehepartner Kinder, dann kann derjenige Ehepartner, der die Betreuung der Kinder übernimmt, sich für die Lohnsteuerklasse II entscheiden. Der vor der Trennung und Scheidung in die Lohnsteuerklasse III eingestufte Ehepartner wird in Zukunft in der Lohnsteuerklasse I eine höhere Steuer Last tragen müssen. Doch der andere Ehegatte, dem jetzt die Möglichkeit offen steht, in die Lohnsteuerklasse I oder II zu wechseln, wird weniger Steuern zahlen müssen.

Wann lohnt sich ein schneller Wechsel der Steuerklasse?

Ein Wechsel der Lohnsteuerklassen bereits im Trennungsjahr macht dann Sinn, wenn einer der Ehegatten die Steuerklasse V besitzt. Dieser Wechsel muss dann von beiden Ehegatten beim Finanzamt beantragt werden.

Wie wirken sich Versöhnungsversuche auf den Wechsel der Lohnsteuerklasse aus?

Wer während des Trennungsjahres und vor der Scheidung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternimmt, der wenigstens vier Wochen andauert, kann der Steuer Splittingtarif auch noch nach dem „ersten“ Trennungsjahr genutzt werden. Solange der Versöhnungsversuch ernsthaft ist, ist ein späteres Scheitern unerheblich.

Pflicht zum Wechsel der Lohnsteuerklasse

Kommen die Ehegatten ihrer Pflicht zum Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht nach, kann dies auf die Steuer bezogene negative Folgen haben. Werden die Steuerklassen nicht vor der Scheidung bzw. zu Beginn des auf das Trennungsjahr folgenden Jahres gewechselt, können unter Umständen Nachzahlungsbeträge vom Finanzamt erhoben werden. Selbst dann, wenn der versäumte Wechsel aus Unwissenheit nicht vorgenommen wurde.

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