Im Familienrecht beschreibt das Recht auf Umgang den Anspruch von Kindern und Eltern regelmäßig Kontakt miteinander zu haben. Dieser Anspruch findet sich in § 1684 Abs. 1 BGB. Daneben kennt das Bürgerliche Gesetzbuch noch die sogenannte „Wohlverhaltenspflicht“, nach welcher die Eltern dazu verpflichtet sind nichts zu unternehmen, was das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil negativ beeinträchtigen könnte. Solch ein Verhalten könnte das grundlose und einseitige Verweigern vom Umgangsrecht darstellen.
Das Umgangsrecht hat den Zweck, dass es jedem der Eltern ermöglicht wird, auch denen bei denen das Kind nicht hauptsächlich lebt, eine eigenständige Beziehung zum Kind erhalten kann. Dies wird in den meisten Fällen auch dem Kindeswohl dienen.
Ein Elternteil hat nur ganz ausnahmsweise das Recht den Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil zu unterbinden, wenn besonders schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Solche können die körperliche Misshandlung des Kindes, eine Drogen- oder Alkoholsucht eines Elternteils, die einer Betreuung des Kindes entgegensteht oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Kind durch den betreffenden Elternteil entführt wird.
Allerdings kann der Ausschluss des Umgangsrechts für eine längere Dauer nur durch das Familiengericht angeordnet werden.
Wird einem der Eltern verwehrt den Umgang mit dem eigenen Kind wahrzunehmen, dann kann dieser sein Umgangsrecht unter Umständen einklagen. Das zuständige Familiengericht wird sich die familiäre Situation dann genau anschauen und darüber entscheiden, wie das Umgangsrecht zukünftig genau ausgestaltet werden soll. Die vom Gericht getroffene Umgangsregelung soll dabei stets dem Kindeswohl dienen.
Weigert sich einer der Eltern dennoch dem anderen den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, dann kann die Umgangsregelung durchaus auch mittels einer Anordnung von Ordnungsgeld oder sogar mittels einer Ordnungshaft durchgesetzt werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Wille des Kindes in Bezug auf das Umgangsrecht umso wichtiger wird, je älter das minderjährige Kind ist. Selbstverständlich ist es aber für das zuständige Familiengericht stets von Belang, welchen Willen das Kind artikuliert. Allerdings wird sich das Gericht nicht blind dem Willen des Kindes anschließen, da dieser Wille durch den anderen Elternteil oder Dritte beeinflusst werden kann.
Das Familiengericht wird daher versuchen alle Aspekte der familiären Dynamik, der familiären Verhältnisse und den Willen des Kindes zusammenzuführen und im Sinne des Kindeswohls zu entscheiden. Dies kann im Ergebnis bedeuten, einen Umgang auch gegen den Willen des Kindes anzuordnen.