Unverheiratete Paare, die gemeinsam ein Kind kriegen, diese Konstellation ist schon längst keine Seltenheit mehr. Und grundsätzlich erwächst den Eltern in spe, die unverheiratet ihren Kinderwunsch in die Tat umsetzen möchten, dadurch auch kein rechtlicher Nachteil. Dennoch sollten unverheiratete Paare vor der Geburt ihres Kindes einige Formalitäten erledigen.
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Trennen sich Eltern gemeinsamer Kinder, dann haben beide Elternteile, ganz unabhängig von den getroffenen Sorgerechtsvereinbarungen, in der Regel das Recht und auch die Pflicht den Umgang mit den eigenen Kindern aufrechtzuerhalten. Dies ist in den meisten Fällen auch dem Kindeswohl förderlich.
Ist eine friedliche Einigung und eine konstruktive Kommunikation im Sorgerecht nicht möglich, kann eine Sorgerechtsvollmacht von Hilfe sein.
Nach einer Trennung von Eltern gemeinsamer Kinder gibt es für diese unterschiedliche Möglichkeiten, das Sorgerecht und den Umgang mit ihren Kindern zu gestalten. Eines der möglichen Betreuungsmodelle ist das sogenannte Wechselmodell. Dieses Umgangsmodell zeichnet sich dadurch aus, dass beide Elternteile nach der Trennung ungefähr gleich viel Zeit mit ihren Kindern verbringen. Allerdings kommt das Wechselmodell noch längst nicht für alle Eltern in Frage, da gewisse Grundvoraussetzungen gegeben sein müssen.
Lassen sich Eltern scheiden, dann hat diese Scheidung naturgemäß auch immer großen Einfluss auf das Leben der Kinder. Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht führen dabei nicht selten zu Streit unter den Ex-Partnern. Erschwerend kommt noch hinzu, dass gerade in Bezug auf das Sorgerecht zahlreiche falsche Vorstellungen und Mythen kursieren. Richtig ist in jedem Fall, dass bei allen Überlegungen und Regelungen in Bezug auf Scheidung und Sorgerecht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen sollte.
In Bezug auf die Themen Ehe, Scheidung und Unterhalt kursieren viele Irrtümer und Halbwahrheiten. Irrige Annahmen auf diesem Rechtsgebiet können jedoch schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen und mitunter zu kostspieligen Zahlungen führen. Daher sollen die häufigsten Irrtümer zu diesen Themen im Folgenden richtiggestellt werden.
Will ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragen, müssen triftige Gründe für diesen Schritt vorliegen. Im Mittelpunkt der Betrachtungen zu Sorgerechtsfragen steht stets das Kindeswohl, doch auch die Rechte der Eltern dürfen nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise benachteiligt werden. Denn grundsätzlich ist das gemeinsame Sorgerecht die übliche Variante, in der zwei getrennte oder geschiedene Eltern ihr Kind erziehen. Das alleinige Sorgerecht wird einem der Elternteile nur in Ausnahmefällen zugesprochen.
Eine Erwerbsobliegenheit kann schon im ersten Trennungsjahr bestehen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ist der Trennungsunterhalt also keineswegs ein Jahr lang sicher, OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016 – Az. 7 WF 120/16.