Für ein minderjähriges Kind sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt setzt sich zusammen aus Pflege, Versorgung, Erziehung usw. Wenn sich die Eltern des Kindes trennen oder von vornherein nicht zusammenleben, werden die Aufgaben getrennt. Das Kind wird dann von dem Elternteil versorgt, bei dem es wohnt. Der andere Elternteil muss Unterhalt in Geld zahlen.
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Eine Erwerbsobliegenheit kann schon im ersten Trennungsjahr bestehen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ist der Trennungsunterhalt also keineswegs ein Jahr lang sicher, OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016 – Az. 7 WF 120/16.
Eine Erwerbsobliegenheit kann schon im ersten Trennungsjahr bestehen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ist der Trennungsunterhalt also keineswegs ein Jahr lang sicher, OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016 – Az. 7 WF 120/16.
Manche Verträge verpflichten beide Ehegatten, obwohl nur einer den Vertrag abgeschlossen hat. Häufig kommt es nach Trennung oder Scheidung zum Streit darüber, wer für solche Schulden haften muss.